AGB

I. Geltungen der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind sämtlicher Rechtsgeschäfte, insbesondere Dienstleistungen und Lieferungen unseres Unternehmens mit ihren jeweiligen Kunden. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn der Kunde, insbesondere bei Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
II. Reparaturbedingungen

1. Abnahme und Gefahrübergang

1.1 Der Kunde ist verpflichtet, das reparierte Gerät bei uns abzuholen bzw. im Falle des Versandes an ihn anzunehmen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, ihm zur Abholung der Gerätes eine Frist von vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann von uns ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang des Gerätes. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusetzen. Wir sind berechtigt, das Gerät nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

1.2 Ferner steht uns wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht, an dem aufgrund dieses Auftrages in unserem Besitz gelangten Reperaturgerätes des Kunden, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem reparierten Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

2. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

2.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeit sowie für eingebautes Material sechs Monate.

2.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, das uns das beanstandete Gerät zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, sind wir von der Mängelhaftung befreit.

2.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigungen, falschen Anschluss oder falsche Bedienung des Kunden verursacht werden; Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, die durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht werden oder Mängel durch mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

2.4 Offensichtliche Mängel der Reparaturleistung hat uns der Kunde unverzüglich, Spätestens sechs Werktage nach Abnahme anzuzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.

2.5 Wir haften für Schäden und Verluste an dem Reparaturgegenstand, soweit uns oder unserem Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft und der Reparaturgegenstand sich in unseren Räumlichkeiten befindet. Im Falle der Beschädigung sind wir zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserseits oder unserer Erfüllungsgehhilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zu unseren Gunsten ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. Für den von uns veranlassten Transport vom Kunden zu uns und von uns zum Kunden haben wir eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungssumme ist maximal 7500 Euro. Sollte das Transportgut einen höheren Wert besitzen, so muss der Kunde eine Höherversicherung bei uns vor Versand beantragen oder selber eine Versicherung abschließen. Die Summe des Schadens muss im Schadensfall nachgewiesen werden. Es gelten als Nachweiß Einkaufsrechnungen oder Wertgutachten. Das gilt auch für seltene bzw. ältere Geräte. Wir können deshalb für Geräte, non denen kein Einkaufsbeleg oder Wertgutachten vorliegt, keine Haftung übernehmen. Der Kunde versendet oder erhält dieses Gerät aus eigene Gefahr.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Soweit die anlässlich von Reparatur eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor.

3.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Kunden den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

3.3 Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, den Ausbau bei ihm vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt uns der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, so gilt Ziffer 3 Abs. 2, Sätze 1 und 2 entsprechend.

III. Bedingungen für den Verkauf von Ersatzteilen

1. Abnahme und Gefahrübergang

1.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Ersatzteil abzuholen oder im Falle der Versendung anzunehmen.

1.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Ersatzteils auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teilieferungen erfolgen oder wir noch anderweitige Leistungen übernommen haben.

1.3 Verweigert der Kunde die Annahme des übersandten Ersatzteils oder Gerät er mit der Annahme des Ersatzteiles länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

2. Gewährleistung und Haftung

2.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften Ersatzteile beträgt sechs Monate ab Auslieferungstag.

2.2 Während dieses Zeitraumes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.

2.3 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaften befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.

2.4 Transport- oder Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes über den des Ersatzteiles übersteigen würden.

2.5 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch Nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Ausgeschlossen sind alle anderen , weitgehende Ansprüche des Kunden, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die verkauften Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Lieferungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt oder bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist er berechtigt, das Ersatzteil im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob das Ersatzteil vor oder nach der Bearbeitung verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des Ersatzteils durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Ersatzteile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes des Ersatzteiles zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3.3 Werden die Ersatzteile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Lieferungsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

3.4 Der Kunde darf die Ersatzteile weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme sonstiger Verfügung durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Recht erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

3.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten in soweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Reparatur von Geräten und den Verkauf von Ersatzteilen

1.Angebot und Vertragsschluss

1.1 Die von uns erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

1.2 Mit Zugang der Auftragsbetätigung beim Kunden ist der Reparatur bzw. Kaufvertrag zustande gekommen.

2. Liefer- und Fertigstellungstermine. Umfang der Leistung

2.1 Die von uns genannten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2 Verzögerungen von Lieferungen oder Fertigstellungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere durch Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich für die Lieferung bzw. für die Fertigstellung von erheblichen Einfluss sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Die Liefer- und Fertigstellungstermine verlängern sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

2.3 Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

2.4 Der Liefer- und Reparaturumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlung per Verkäufen sind nur möglich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

3.2 Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand per Nachname.

3.3 Checkhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wir behalten uns vor, die Annahme von Schecks im Einzelfalle abzulehnen.

3.4 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung nach, so befindet sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. In diesem Fall hat er den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen. Verzugszinsen berechnen wir in diesem Fall mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs- Gesetzes von 1998, mind. jedoch mit 7,5 % p.a.

3.5 Ist der Kunde Kaufmann, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen, wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannten gegen Ansprüche des Kunden, nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

4. Annulierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises oder der Reparaturkosten für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

5.1 Erfüllungsort ist Hamburg.

5.2 Für sämtliche, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, der ausschließlich Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

6. Sonstiges

6.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

6.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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Zuständige Kammer:

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